Vereinssatzung

Die Satzung des Turn- und Leichtathletikverein Eichenzell e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Turn- und Leichtathletikverein Eichenzell e.V.“ und hat seinen Sitz in 36124 Eichenzell.

Er wurde am 14.09.1977 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter VR 700 eingetragen.

 § 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und       Leistungen, die Förderung der Gesundheit durch Spiel, Sport und Bewegung insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

    c) Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Hessen e.V.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.                                    Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Jahresbeiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge sind fällig und zahlbar am 31.3. eines jeden Jahres.

2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab 14. Jahren.

3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres und ist und spätestens       6 Wochen zuvor zu erklären.

b) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate im Verzug der Vereinsbeiträge ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

   c) durch Tod.

7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Die Abteilungsleiter und Abteilungskassierer werden in einer vor der Mitgliederversammlung einzuberufenden Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung im Amt bestätigt. Zu den Abteilungsversammlungen ist ein Vorsitzender einzuladen.

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

2 gleichberechtigten Vorsitzenden,

dem 1. Kassierer

dem 2. Kassierer

dem Schriftführer,

den Abteilungsleitern und Abteilungskassierern

und den Beisitzern.

Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins ab 18 Jahren.

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben.

3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) besteht aus den 2 Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen, der geschäftsführende Vorstand (siehe 3.) aber nur aus gewählten Mitgliedern des Gesamtvorstandes.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde “Eichenzeller Nachrichten” und auf der Internetseite des Vereins zu erfolgen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufe Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.  Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den Ordentlichen.

§ 6 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogenen Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2.Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

– Speicherung,

– Bearbeitung,

– Verarbeitung,

– Übermittlung,

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3.Jedes Mitglied hat das Recht auf

-Auskunft über seine gespeicherten Daten,

– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

-Sperrung seiner Daten

– Löschung seiner Daten

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 7 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder.

2. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz.

3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 8 Auflösung , Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Lebenshilfe Fulda e.V.

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Eichenzell, den 22.03.2024

Vorstand TLV Eichenzell